Zweckverband antwortet in seinem typischen Stil
der Zweckverband Wasserversorgung Hallertau hat auf unsere Nachfrage hin angekündigt, die im Zusammenhang mit der Kalkulationsperiode 2024 bis 2026 eingelegten Widersprüche gegen Gebührenbescheide nun zu bearbeiten. Insgesamt wurden gegen Gebührenbescheide dieser Kalkulationsperiode nach Aussagen des Zweckverbands rund 1.000 Widersprüche eingelegt.
Dass insgesamt rund 1.000 Bürgerinnen und Bürger Widerspruch eingelegt haben, macht deutlich, dass es sich nicht um vereinzelte Einwände handelt. Die Zahl der Widersprüche zeigt vielmehr, dass die Gebührenerhebung auf erhebliche Kritik gestoßen ist.
Davon entfallen einige hundert auf Gebührenbescheide für das Jahr 2025, die nach unserem Kenntnisstand erst nach der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2026 im Normenkontrollverfahren verschickt wurden. Gleichzeitig weist der Zweckverband auf den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand hin.
Mit diesem Hinweis hatten wir gerechnet. Deshalb haben wir den Zweckverband bereits bei unserer Nachfrage gebeten darzulegen, wie er die Widersprüche bearbeiten will, und zugleich Vorschläge unterbreitet, wie dies aus unserer Sicht verwaltungsökonomisch und mit vertretbarem Aufwand erfolgen könnte.
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2026 wurde die Gebührensatzung 2024 bis 2026 für unwirksam erklärt. Rund sechs Wochen später wurde das Urteil rechtskräftig. Obwohl dem Zweckverband bereits nach der mündlichen Verhandlung bekannt war, dass seine Gebührensatzung für unwirksam erklärt worden war und er mit der Rechtskraft des Urteils rechnen musste, wurden nach unserem Kenntnisstand in den Wochen bis zur Rechtskraft noch zahlreiche Gebührenbescheide für das Jahr 2025 verschickt.
Diese Bescheide stützten sich auf eine Satzung, deren endgültige Unwirksamkeit sich bereits deutlich abzeichnete.
Aus unserer Sicht hätte der Zweckverband in dieser Situation auch anders handeln können. Nach unserem Kenntnisstand bestand keine zwingende Notwendigkeit, noch kurzfristig eine große Zahl von Gebührenbescheiden zu erlassen und zu versenden.
Rechtlich war der Zweckverband bis zur Rechtskraft des Urteils selbstverständlich berechtigt, Gebührenbescheide zu erlassen. Politisch wirft dieses Vorgehen jedoch Fragen auf.
Das Ergebnis ist jedoch eindeutig: Für die überwiegende Zahl der Gebührenpflichtigen sind die Gebührenbescheide trotz der später rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Gebührensatzung bestandskräftig geworden.
Es liegt deshalb nahe, dass der Versand der Bescheide vor Eintritt der Rechtskraft zumindest auch das Ziel hatte, möglichst viele Bescheide bestandskräftig werden zu lassen. Ob dies tatsächlich das entscheidende Motiv war, kann nur der Zweckverband selbst beantworten.
Das Ergebnis ist jedoch eindeutig: Für die überwiegende Zahl der Gebührenpflichtigen sind die Bescheide trotz der später rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Gebührensatzung bestandskräftig geworden.
Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Der Zweckverband hätte während des gesamten, knapp zweijährigen Normenkontrollverfahrens mehrfach die Möglichkeit gehabt, auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Hiervon hat er aber keinen Gebrauch gemacht.
Besonders bemerkenswert ist, dass dem Zweckverband bereits einige Wochen vor der mündlichen Verhandlung ein Urteil aus einem vergleichbaren Verfahren vorlag. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste ihm bewusst gewesen sein, dass auch das eigene Verfahren erhebliche Risiken birgt. Dennoch wurde kein Versuch unternommen, den Rechtsstreit außergerichtlich beizulegen.
Selbst in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2026 eröffnete sich noch einmal die Chance für eine Verständigung. Nachdem der Vorsitzende Richter seine rechtliche Einschätzung unmissverständlich erkennen ließ, unterbrach das Gericht die Verhandlung ausdrücklich, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, über eine Lösung nachzudenken.
Auch in diesem Moment hätte der Zweckverband die Gelegenheit gehabt, das Gespräch mit dem Antragsteller zu suchen und auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Diese Gelegenheit blieb ungenutzt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig überzeugend, wenn heute vor allem über den Verwaltungsaufwand der Widerspruchsbearbeitung geklagt wird. Der nun beklagte Verwaltungsaufwand ist jedenfalls nicht überraschend entstanden. Nach unserer Auffassung hätte der Zweckverband an mehreren Stellen die Möglichkeit gehabt, die Entwicklung zu entschärfen und den nun beklagten Aufwand zumindest teilweise zu vermeiden.
Nach unserer Auffassung müsste den fristgerecht eingelegten Widersprüchen stattgegeben werden. Denn nach der rechtskräftigen Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Gebührensatzung fehlt aus unserer Sicht die erforderliche Rechtsgrundlage für die angefochtenen Gebührenbescheide.