Antwort auf Presseartikel vom 27.4.2026 in der Hallertauer Zeitung - „VGH-Entscheidung mit fatalen Folgen“


BI erwägt rechtliche Mittel nach unbegründeter Schuldzuweisung des Verbandsvorsitzenden des Zweckverbands Wasserversorgung Hallertau an die BI!

Der Verbandsvorsitzende des Zweckverbands Wasserversorgung Hallertau, Franz Stiglmaier, hat öffentlich die Auffassung vertreten, ohne das Normenkontrollverfahren wären die Verbesserungsbeitragsbescheide längst bei den Bürgern angekommen. Zugleich stellt er einen Zusammenhang zwischen diesem Verfahren und erheblichen Zinsbelastungen her und ordnet diese dem Antragsteller des Verfahrens, Dr. Ralf Schramm, sowie der Bürgerinitiative „Wasserversorgung Hallertau - Bürger für Transparenz“ zu.

Für diese weitreichenden Aussagen bleibt jedoch eine nachvollziehbare Begründung aus. Insbesondere wird nicht dargelegt, auf welchem konkreten sachlichen oder rechtlichen Mechanismus die behauptete Ursächlichkeit beruhen soll. Gleichwohl wird durch die wiederholte öffentliche Darstellung der Eindruck erweckt, das Normenkontrollverfahren sei maßgeblich für Verzögerungen und finanzielle Belastungen verantwortlich. Vor diesem Hintergrund sehen sich der Antragsteller sowie die Bürgerinitiative veranlasst, rechtliche Schritte einzuleiten. Hierzu zählen die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie die Stellung eines Strafantrags wegen des Verdachts der üblen Nachrede (§ 186 StGB), hilfsweise der Verleumdung (§ 187 StGB).

In der jüngsten Verbandsversammlung wurde zudem ausgeführt, beim Zweckverband stehe seit dem Urteil im Normenkontrollverfahren "kein Stein mehr auf dem anderen". Auch diese Einordnung lässt wesentliche tatsächliche Rahmenbedingungen unberücksichtigt.

So besteht seit einigen Jahren ein ungeklärter rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Wassergast Baumgartner Gruppe, der einen erheblichen Anteil der Gesamtwassermenge (etwa ein Drittel) bezieht. In diesem Zusammenhang ist bislang offen, ob und in welchem Umfang eine Beteiligung an den Kosten der geplanten Sanierungsmaßnahmen erfolgt. Diese offene Frage betrifft zentrale Grundlagen der Finanzierungs- und Beitragskalkulation.

Unabhängig vom Normenkontrollverfahren war und ist es dem Zweckverband möglich, entsprechende Vereinbarungen über Kostenbeteiligungen zu treffen. Voraussetzung hierfür ist eine tragfähige vertragliche Grundlage. Solange diese nicht vorliegt, bestehen zwangsläufig Unsicherheiten hinsichtlich der Verteilung der Investitionskosten.

Das Investitionsvolumen ist inzwischen auf rund 22,8 Millionen Euro angewachsen, nachdem zuvor von etwa 14 Millionen Euro ausgegangen worden war. Damit verbunden sind erhebliche Anforderungen an eine belastbare und rechtssichere Finanzierungsstruktur.

Es stellt sich die Frage, ob die bestehenden Verzögerungen und finanziellen Risiken maßgeblich auf ungeklärte strukturelle und vertragliche Rahmenbedingungen zurückzuführen sind, deren Klärung im Verantwortungsbereich des Zweckverbands Wasserversorgung Hallertau liegt. Eine pauschale Zuschreibung dieser komplexen Zusammenhänge an ein einzelnes gerichtliches Verfahren entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage.

Die wiederholte öffentliche Darstellung eines solchen vereinfachten Ursachenzusammenhangs ist geeignet, ein verzerrtes Bild der tatsächlichen Verhältnisse zu vermitteln und die Verantwortung einseitig zuzuweisen.

Davon unabhängig stellt sich die Frage, ob ein seriös und verantwortungsvoll wirtschaftender Zweckverband als Eigenbetrieb, der dem Gebot wirtschaftlicher Betriebsführung unterliegt, Investitionsmaßnahmen in zweistelliger Millionenhöhe ohne zuvor gesicherte vertragliche und finanzielle Klärung der Kostenverteilung verantworten kann.